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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung

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Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -z.B. als Unterhaltsleistungen- dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind.

Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.

Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Die gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt dabei grundsätzlich dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines PKW’s im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

Im Streitfall hat das zur Würdigung der Gesamtumstände berufene Finanzgericht die Fremdüblichkeit indes im Hinblick auf den zwischen dem Arbeitgeber uns seiner Ehefrau vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen PKWs – nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Recht – verneint.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Januar 2014 – X B 181/13


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